Rechtsanwalt für Strafrecht

Schwerpunkt meines Büros sind Vorfälle im Straßenverkehr und im medizinischen Bereich

Zunächst einige rechtliche Hinweise (wenn es nicht schon zu spät ist!):
Wer in einer strafrechtlichen Angelegenheit eine Anhörung oder Vorladung erhält, sollte von seinen Rechten im Strafverfahren Gebrauch machen:

Bei Vorladung oder Anhörung durch die Polizei muss man weder als Beschuldigter, noch als Zeuge erscheinen oder antworten.

Bei Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht muss man der Vorladung Folge leisten.

Wer als Zeuge geladen ist, kann Aussagen zum Sachverhalt verweigern, wenn er sich dadurch selbst belasten könnte, wenn er wegen seiner Tätigkeit der Schweigepflicht unterliegt oder wenn er mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert ist.

Wer als Zeuge aussagt, muss vollständige und wahre Angaben machen. Wer als Beschuldigter geladen ist, kann Angaben zum Sachverhalt ohne Angabe von Gründen verweigern.

Wenn er Angaben zum Sachverhalt macht, braucht er nicht die Wahrheit zu sagen – er darf lügen. Aber er weiß nicht, was die Ermittlungsbehörde weiß.

Wenn Sie sich in einer Strafsache anwaltlich vertreten lassen wollen, helfen Sie sich und dem Rechtsanwalt, wenn Sie zunächst umfassend von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen: „kein Wort ohne meinen Anwalt“. Ein Rechtsanwalt, der Sie vertritt, hat ein Recht auf Akteneinsicht, so dass danach der bisherige Stand der Kenntnisse der Ermittlungsbehörde bekannt ist.

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